Ab dem 23.12.2020 tritt die neue Regelung der Maklercourtage in Kraft. Dies bedeutet konkret, dass der Verkäufer einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses die Hälfte der Maklercourtage übernimmt, sofern er einen Makler mit dem Verkauf beauftragt.
Dieses Gesetz wurde am 23.06.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt auch nur, wenn der Verkäufer der Immobilie als Verbraucher handelt. Kauft der Erwerber der Immobilie aus einer gewerblichen Tätigkeit heraus, kann auch vereinbart werden, dass der Käufer die gesamte Courtage zahlen muss.
Mit diesem Gesetz soll der Käufer hinsichtlich der Kaufnebenkosten entlastet werden. Der Makler muss mit Käufer und Verkäufer jeweils einen schriftlichen Vertrag schließen.
Ausnahmeregelung: Der Verkäufer möchte die Kosten des Maklers ausdrücklich allein übernehmen. Hier wird der Käufer von der Zahlung der hälftigen Courtage freigestellt.
Welche Vorteile bietet die Provisionsteilung?
Einerseits wird der Käufer bei den Kaufnebenkosten entlastet und andererseits hat es auch für den gesamten Verkaufsprozess einen psychologischen Vorteil. Die Teilung der Courtage ist ja nicht neu: In den meisten Bundesländern wurde die Maklercourtage schon vor der jetzigen Neuregelung geteilt und auch dort, wo sie ortsüblich bisweilen vom Käufer zu zahlen war (z. B. in Hessen), konnte im Falle einer freiwilligen Teilung (sofern der Makler den Verkäufer von einer Courtage-Teilung überzeugen konnte) eine positive psychologische Verkaufsatmosphäre festgestellt.
Für den Verkäufer spielt die Teilung letztendlich so gut wie keine finanzielle Rolle, da der Käufer im Allgemeinen nicht mehr so sehr das Bedürfnis hat, den Kaufpreis entsprechend herunterzuhandeln.