Entsprechend einem Urteil des BGH vom 16. Dezember 2020 (VIII ZR 367/18) kann der Vermieter nach Modernisierungsarbeiten nach § 559 Abs. 1 BGB die Miete um aktuell bis zu 8% erhöhen.
Wenn bereits vor der Modernisierung eine Mieterhöhung nach §558 BGB (Anhebung auf eine ortsübliche Vergleichsmitte) stattgefunden hat, dann ist der Betrag der Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme um den zu zuvor erhöhten Betrag zu reduzieren.
Beispiel:
Beträgt die zuvor vereinbarte Mieterhöhung aufgrund der Vergleichsmiete monatlich 30,- €, so kann der Vermieter nun die Miete lediglich nur noch um 20,- € erhöhen, wenn die für die Modernisierung kalkulierte Mieterhöhung z. B. 50,- € beträgt. Beide beträge dürfen nicht aufsummiert werden.
Ebenso ist es juristisch zulässig, wenn die Miete zuerst infolge einer Modernisierungsmaßnahme erhöht wird und anschließend zusätzlich an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Gesamtmiete durch die zweite Erhöhung nicht über der ortsüblichen Vergleichsmiete für entsprechend modernisierte Wohnräume liegt.